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STATUTEN DES EISLAUFCLUB WETTINGEN

STATUTEN DES EISLAUFCLUB WETTINGEN

Genehmigt an der ordentlichen GV vom 07. Juni 2016, ersetzt die Statuten vom 27. Mai 2008. Stand: Wettingen, 31. Mai 2023.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 – Name

Unter dem Namen Eislaufclub Wettingen (ECW) besteht auf unbestimmte Dauer, mit Sitz in Wettingen ein Verein im Sinne von Art. 60 u. ff des ZGB ohne persönliche Haftung der Mitglieder.

Art. 2 – Zugehörigkeit

Der ECW ist seit der Wintersaison 1973/74 Mitglied des Schweizerischen Eislaufverbandes SEV. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 – Zweck

Der Club bezweckt, das Eislaufen in jeder Hinsicht zu fördern. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Organisation von Eislaufkursen, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen im Eiskunstlaufen (und Eistanz).

Art. 4 – Ethik-Charta
  1. Der Club setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Club anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.

  2. Der Club und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Club sorgt dafür, dass alle diese Personen das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

  3. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 – Mitglieder

Der Club besteht aus Aktiv-, Junioren-, Ehren-, Frei-, Passiv- und Supportermitgliedern.

Art. 6 – Aufnahme

Nach schriftlichem Eintrittsgesuch an den Vorstand unterschreibt das künftige Mitglied die Beitrittserklärung und anerkennt dabei die bestehenden oder statutengemäss geänderten Statuten und Reglemente.

Art. 7 – Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann werden:

a) wer das 16. Altersjahr zurückgelegt hat

b) wer den Amateurbestimmungen des internationalen Eislaufverbandes (ISU) nachkommt.

Art. 8 – Juniorenmitglieder

Junioren sind jene Aktivmitglieder, welche am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben und den Amateurbestimmungen des ISU nachkommen.

Art. 9 – Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können, auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, Personen ernannt werden, die sich um den Eislaufsport im Allgemeinen oder um den Club besonders verdient gemacht haben.

Art. 10 – Freimitglieder

Der Vorstand kann langjährigen Vorstandsmitgliedern und Clubfunktionären, in Anerkennung der dem Club geleisteten Dienste, oder sonst um den Eislaufsport verdienten Mitgliedern, die Freimitgliedschaft verleihen.

Art. 11 – Passivmitglieder

Freunde des ECW, welche keine sportliche Tätigkeit mehr ausüben, sowie Rechte und Pflichten der Mitgliederkategorien «Aktivmitglieder» und «Juniorenmitglieder» nicht übernehmen wollen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Sie geniessen eine Reduktion des Eintrittspreises bei sportlichen Veranstaltungen des Clubs; diese wird vom Vorstand festgesetzt.

Art. 12 – Supportermitglieder

Gönner des ECW, welche keine sportliche Tätigkeit mehr ausüben, sowie Rechte und Pflichten der Mitgliederkategorien «Aktivmitglieder» und «Juniorenmitglieder» nicht übernehmen wollen, können als Supportermitglieder aufgenommen werden. Sie haben bei sportlichen Veranstaltungen des Clubs freien Eintritt.

Art. 13 – Austritt

Austritte sind dem Vorstand vor der Generalversammlung schriftlich anzuzeigen. Der Austritt wird erst bewilligt nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Club und den Sektionen gegenüber. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Club.

Art. 14 – Ausschluss

Mitglieder können wegen unsportlicher Haltung, Widersetzlichkeit, Diebstahl, Fehlverhalten, Sachbeschädigung, Schädigung der Vereinsinteressen und Nichtbezahlen der Beiträge oder Gebühren (siehe Art. 19) durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 15 – Rekurs

Bei Ausschluss besteht keine Verpflichtung zur Angabe des Grundes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen.

Art. 16 – Mitgliedschaft in einem anderen Eislaufclub

Ein Aktiv- und Juniorenmitglied des ECW darf ohne Bewilligung des Vorstandes nicht zugleich Mitglied eines anderen Eislaufclubs sein.

III. Rechte und Pflichten

Art. 17 – Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des ECW zu wahren, die Statuten zu beachten und den Beschlüssen nachzuleben.

Art. 18 – Haftung

Jedes Mitglied kann haftbar gemacht werden für alle Schäden, die es absichtlich oder aus Fahrlässigkeit dem Club, seinen Mitgliedern oder Drittpersonen zufügt.

Art. 19 – Stimmrecht

Stimmberechtigt und wählbar sind nur Ehren-, Frei-, Support- und Aktivmitglieder sowie Eltern von Juniorenmitgliedern stellvertretend für diese. Die Rechte der Junioren als Clubmitglieder werden durch ihre Eltern wahrgenommen (pro Familie nur eine Stimme).

Art. 20 – Beiträge und Gebühren
 

Der Clubbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung festgelegt. Kursgebühren für die einzelnen Sektionen werden durch den Vorstand bestimmt. Kursgebühren müssen ohne Ausnahme von allen Kursteilnehmern, bis spätestens 30. November der laufenden Saison, bezahlt werden.

Anmeldungen sind verbindlich. Für nicht besuchte Kurse und Trainings sowie vorzeitigem Austritt erfolgt keine Rückerstattung.

Art. 21 – Passivmitgliederbeitrag
 

Der Passivmitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.– pro Person und Jahr.

Art. 22 – Beitragsbefreiung

Ehren- und Freimitglieder, sowie die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und der TK sind vom Clubbeitrag befreit. Zudem wird den Mitgliedern des Vorstandes der Clubbeitrag vom 1. Kind, unabhängig vom Alter, zurückerstattet.

Art. 23 – Clubtraining

Aktiv- und Juniorenmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, regelmässig am Clubtraining des ECW gemäss dem durch die TK erstellten Trainingsprogramm in einer Sektion teilzunehmen.

Art. 24 – Helfereinsätze

Die Clubmitglieder sind verpflichtet, 2 Helfereinsätze für 1 Kind / 3 Helfereinsätze für 2 oder mehr Kinder zu leisten. Falls man eine Veranstaltung als Verantwortlicher übernimmt, muss nur 1 Helfereinsatz geleistet werden. Falls man keinen Einsatz leisten will/kann, wird pro Einsatz CHF 150.00 in Rechnung gestellt.

Art. 25 – Training

Aktiv- und Juniorenmitglieder sind berechtigt, die zum freien Üben, im Rahmen des Trainingsprogramms der TK, zur Verfügung stehende Eisfläche zu benutzen.

Art. 26 – Eislaufunterricht

Auf dem für freies Üben reservierten Eis ist Eislaufunterricht durch den Clubtrainer nach Rücksprache mit dem Vorstand erlaubt.

Art. 27 – Generalversammlung

Die Teilnahme an der Generalversammlung des ECW ist für alle Stimmberechtigten obligatorisch. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen (Frist siehe Art. 37) und darüber Abstimmung zu verlangen.

IV. Sektionen

Art. 28 – Sektionen

Innerhalb des Clubs können für die verschiedenen Arten des Eislaufs besondere Sektionen gebildet werden (Eiskunstlauf, Eistanz, SYS, etc.).

Art. 29 – Zugehörigkeit

Den Sektionen können nur Aktiv- und Juniorenmitglieder des Hauptclubs angehören.

Art. 30 – Rechtspersönlichkeit

Diesen Sektionen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Falls notwendig können separate Statuten und Reglemente erstellt werden, die durch den Vorstand des Hauptclubs zu prüfen und durch die Generalversammlung zu genehmigen sind.

Art. 31 – Protokollpflicht

Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Jahresrechnungen und Sitzungsprotokolle sind innert 14 Tagen dem Vorstand des Hauptclubs zuzustellen.

Art. 32 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten der einzelnen Sektionen haftet deren Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Organisation

Art. 33 – Organe

Die Organe des ECW sind:
 

  1. Generalversammlung (GV)

  2. Vorstand

  3. Technische Kommission (TK)

  4. Rechnungsrevisoren
     

Weitere, nicht ständige Kommissionen können von der GV und dem Vorstand nach Bedarf gebildet und wieder aufgelöst werden.

Art. 34 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März des darauffolgenden Jahres.

VI. Die Generalversammlung

Art. 35 – Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt und behandelt folgende Geschäfte:

a) Protokoll der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen GV

b) Abnahme des Jahresberichts (des Präsidenten)

c) Bericht der Technischen Kommission (TK)

d) Abnahme des Revisorenberichts und der Jahresrechnung

e) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

f) Wahl der Rechnungsrevisoren

g) Festsetzung des Clubbeitrags

h) Festsetzung des Budgets

i) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

j) Aufstellen des Jahresprogramms

k) Genehmigung von rechtlich verpflichtenden Vereinbarungen

l) Beschlussfassung über allfällige Anträge und Statutenänderungen

m) Auflösung des Vereins

Art. 36 – Einladung

Die Mitglieder sind vom Vorstand spätestens 20 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen.

Art. 37 – Ausserordentliche GV

Eine ausserordentliche GV findet statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe. Der Vorstand hat innerhalb von 6 Wochen die verlangte Versammlung einzuberufen.

Art. 38 – Anträge

Anträge sind bis spätestens 10 Tage nach dem Erhalt der Einladung zur GV dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 39 – Versammlungen

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Art. 40 – Abstimmung

Es wird offen abgestimmt, wenn nicht von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmfähigen geheime Abstimmung verlangt wird.

Art. 41 – Mehrheiten

Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Art. 43 und 58.

VII. Der Vorstand

Art. 42 – Vorstandsmitglieder

Die Tätigkeit im Vorstand und den Kommissionen ist ehrenamtlich; mit Ausnahme des Art. 21 sind keine Entschädigungen vorgesehen.

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, nämlich:

  • Präsident/in

  • Aktuar/in

  • Kassier/in

  • TK-Präsident/in

  • einem oder mehreren Beisitzern

Art. 43 – Sektionsvertretung

Jede Sektion gemäss Art. 27 muss im Vorstand vertreten sein.

Art. 44 – Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der GV gewählt. Der abtretende Vorstand unterbreitet der GV eine Kandidatenliste, die durch Vorschläge der Versammlung ergänzt werden kann. Präsident/in und TK-Präsident/in werden vom abtretenden Vorstand vorgeschlagen. Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Wahl ist offen, auf Wunsch von mindestens 10 Stimmberechtigten geschlossen durchzuführen. Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme von Präsident/in und TK-Präsident/in.

Art. 45 – Funktion der Vorstandsmitglieder

a) Präsident/in

  • Leitet die Versammlungen und vertritt den Club gegen aussen

  • Zeichnet sich verantwortlich für die laufenden Geschäfte

  • Führt kollektiv mit dem Aktuar/in, respektive Kassier/in die rechtsverbindliche Unterschrift

  • Verfasst den Jahresbericht

b) Aktuar/in

  • Führt die administrative Korrespondenz und das Protokoll des Clubs

  • Führt Einzelunterschrift für die Erledigung der laufenden Geschäfte, sofern sie nicht rechtsverbindlichen Charakter tragen

c) Kassier/in

  • Verantwortlich für den finanziellen Teil der Clubführung

  • Verfasst den Kassabericht

  • Zeichnet für die Führung der Kasse mit Einzelunterschrift

  • Führt zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindliche Unterschrift

d) TK-Präsident/in

  • Vertritt die TK gegenüber dem Vorstand

e) Beisitzer

  • Können zur Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder beigezogen werden und sollten vor allem zur Erledigung spezieller Aufträge eingesetzt werden.

Art. 46 – Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr mit steter Wiederwählbarkeit.

Art. 47 – Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn Präsident/in und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 48 – Kompetenzen

In die Kompetenzen des Vorstandes fallen:

a) Handhabung der Statuten und Reglemente

b) Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins

c) Einberufung zu allen Versammlungen, sowie die Vorbereitung und Festsetzung der Traktanden

d) Vollziehen der gefassten Beschlüsse

e) Aufnahme von Mitgliedern in den Verein, Genehmigung von Austritten, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

f) Mahnung nachlässiger Mitglieder zur Erfüllung ihrer Vereinspflichten

g) Vorlage des Jahresbudgets

h) Vorlage des Jahresprogrammes

i) Wahl der Technischen Kommission (TK)

j) Alle Befugnisse, die nicht der GV vorbehalten sind

k) Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten GV selbst zu ergänzen

l) Bestimmung der Vertreter des Clubs an die Delegiertenversammlung des SEV oder andere Zweckverbände

Art. 49 – Kommissionen

Für die Organisation der Kurse und Veranstaltungen kann der Vorstand besondere Kommissionen einsetzen, oder die Durchführung den einzelnen Sektionen überlassen. Er soll aber in jeder Kommission durch mindestens eines seiner Mitglieder vertreten sein.

Art. 50 – Ausgaben

Der Vorstand kann über einen jährlichen Betrag verfügen, welcher im Jahresbudget vorgeschlagen und von der GV gutgeheissen wird.

Art. 51 – Spesenvergütung

Ausgaben von Vorstands- und Kommissionsmitgliedern auf Rechnung des ECW werden nur dann vergütet, wenn:

a) ein Auftrag vorgelegen hat, und die Ausgaben das entsprechende Budget nicht übersteigen

b) der Abrechnung sämtliche Belege beigefügt sind

VIII. Die Technische Kommission

Art. 52 – TK-Mitglieder

Die TK ist eine selbständige Kommission und ist dem Vorstand und der GV gegenüber verantwortlich. Sie besteht aus TK-Präsident/in und der notwendigen Zahl von Mitgliedern. Jede Sektion soll in der TK vertreten sein.

Art. 53 – TK-Sitzungen

Der Präsident / die Präsidentin des Hauptclubs ist zu allen Sitzungen der TK eingeladen und hat das Recht, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

Art. 54 – Beschlussfähigkeit

Die TK ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der TK-Präsidenten/in und der Mehrheit der Mitglieder.

Art. 55 – Kompetenzen und Pflichten

Der TK steht die Erledigung aller technischen Angelegenheiten im Rahmen des Winterprogramms, sowie evtl. weiterer, ihr vom Vorstand oder der GV übertragenen Aufgaben zu. Einzelheiten können in einem Reglement festgehalten werden.

IX. Die Rechnungsrevisoren

Art. 56 – Unabhängigkeit
Art. 57 – Rechnungsrevisoren

In technischen Fragen handelt die TK unabhängig, insbesondere hinsichtlich der Aufgebote für Meisterschaften und Schaulaufen. Hilfskräfte können nach Bedarf zugezogen werden.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier erstellte Rechnung und den Vermögensbestand des Clubs. Sie erstellen zu Handen der GV einen Revisorenbericht. Das Recht der Einsichtnahme in die Bücher ist ihnen jederzeit zu gestatten. Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt turnusgemäss für 2 Jahre.

Bis der Club die Anforderungen einer ordentlichen Revision gem. Art. 69b ZGB erfüllt, wird eine freiwillige Prüfung im Auftrag durchgeführt. Die Prüfung umfasst die Kontrolle der korrekten Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben, des Eigenkapitals sowie das Vorhandensein der Kontoguthaben.

X. Allgemeines

Art. 58 – Statutenrevision

Die Statuten können durch Beschluss der GV abgeändert werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen. Anträge sind bis spätestens 10 Tage nach Erhalt der Einladung zur GV schriftlich einzureichen.

Art. 59 – Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur durch die GV beschlossen werden. Der Beschluss ist rechtsgültig, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht anwesend, so wird dennoch über die Auflösung abgestimmt. Sprechen sich die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit dafür aus, so ist innert Monatsfrist eine neue GV einzuberufen, die über die Auflösung mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
 

Findet eine Auflösung statt, so ist ein allfällig vorhandenes Clubvermögen zur Förderung des Eislaufsports zu verwenden. Die GV hat zu bestimmen, wo das Vermögen zu deponieren ist. Die Mitglieder als solche haben keinen Vermögensanspruch.

Art. 60 – Inkraftsetzung der Statuten

Die Statuten sind von der ordentlichen GV vom 07. Juni 2016 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 27. Mai 2008. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wettingen, 31. Mai 2023
 

Andrew Paice, Präsident · Tuija Kosonen, Aktuarin

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